Was ist das HinSchG

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Vorrangig ist die Aufgabe des Gesetzes Mitarbeiter vor Repressalien zu schützen, wenn diese Missstände offenbaren. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen wie interne und externe Meldestellen mit Ihren Meldekanälen Hinweise aufnehmen und bearbeiten sollen. Oberster Grundsatz ist hierbei der Datenschutz und die Sicherheit der Anonymität des Hinweisgebers.

Hier bieten wir Ihnen die Möglichkeit das HinSchG im Original einzusehen.

Weitere Rechtsgrundlagen können sein: eigene Qualitätsvorgaben, DIN 9001; Abgabenordnung, Strafvorschriften, Vorschriften des BGB, Regelungen zum Verbrauchschutz, Qualitätsprüfungsrichtlinien, SGB XI, SGB V etc.

Auszug HinSchG

Fundstelle

Inhalt

§1

  • Strafbare Verstöße
  • bußgeldbewehrte Verstöße
  • (n) Verbraucherrechte zwischen Unternehmen und Verbrauchern, (o) Schutz vor Privatsphäre, unzulässige Belästigung durch Werbung etc.

§2

  • Verstöße sind bekannte umgesetzte Verstöße
  • Informationen über Verstöße sind Verdachtsmomente
  • Hinweisgebende Person stand/steht im Abhängigkeitsverhältnis
  • Repressalien, es einsteht ein ungerechtfertigter Nachteil der 
  • Hinweisgebende Person

§3

  • Beschäftigte sind: Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen, Menschen mit Behinderungen
  • Beschäftigungsgeber ist wer mindestens 1 Person beschäftigt

§5

  • Vorrang anderer Rechtsinteressen. Abs. 2 Punkt 4 – Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert

§7

  • Freies Wahlrecht interne und externe Stellen

§8

  • Meldestellen haben Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person zu beachten

§ 9
Ausnahmen von § 8

  • Strafverfahren
  • Bußgeldverfahren,
  • gerichtliche Entscheidungen

§10

  • Verarbeitung personenbezogener Daten

§11

  • Pflicht zur Dokumentation aller Handlungen

§12

  • Jeder Beschäftigungsgeber muss mindestens eine interne Meldestelle einrichten (vorgeschrieben ab ab 50 Beschäftigte)
  • Interne Meldestellen müssen das Recht habe tätig zu sein (Rechte durch Beschäftigungsgeber)

§13

  • Pflichten der internen Meldestelle sind Meldekanäle, Verfahren und Folgemaßnahmen aufrechtzuerhalten und umzusetzen

§14

  • Interne Meldestelle kann intern oder ein Dritter sein

§15

  • Fachkunde
  • Keine Interessenkonflikt

§16 – Meldekanäle

  • Einrichtung von Meldekanälen (Beschäftigte/Leiharbeiter, Dritte Personen)
  • Meldungen sollen anonym behandelt werden
  • Zugriff nur für Verantwortliche der Meldestelle
  • Meldungen sollen mündlich und als Text möglich sein
  • Persönliche Zusammenkunft (auch Zoom) soll möglich sein
  • Meldekanäle müssen zugänglich und veröffentlicht sein

§17 – Verfahren

  • Bestätigung Eingang, innerhalb 7 Tage
  • Prüfung ob sachliche Anwendung § 2
  • Kontakt zu hinweisgebender Person
  • Prüfung Stichhaltigkeit der Meldung
  • sucht weitere Infos von Hinweisgeber
  • plant Folgemaßnahmen

§ 18 Folgemaßnahmen

  • Interne Untersuchungen bei Arbeitgeber durchführen
  • Hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen
  • Verfahren aus Mangel an Beweisen abschließen
  • Verfahren abgeben an eine beim Beschäftigungsgeber zuständige Organisationseinheit (interne Revision),
  • Abgabe an eine zuständige Behörde

§32

  • Das Offenlegen unrichtiger Informationen ist verboten.

§ 33 – Schutz hinweisgebender Personen

  • nur wenn Offenlegung von Informationen erfolgt ist
  • diese Person der Meinung war, dass die Information stimmt oder
  • die Person dachte das zum Zeitpunkt der Offenlegung die Information unter dieses Gesetz fällt.

§ 34 – weitere geschützte Perrsone

  • Personen die die hinweisgebende Person vertraulich unterstützen
  • Personen, die im beruflichen Zusammenhang mit der hinweisgebenden Person stehen und deswegen oder wegen der Meldung Repressalien erlitten haben

§35

  • keine strafbare Handlung durch hinweisgebende Person aufgrund der Art der Beschaffung der Informationen
  • keine Offenlegungsbeschränkungen

§36

  • Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind verboten, dies gilt auch für Versuch und Androhung
  • sind Repressalien erfolgt, muß der Beschäftigungsgeber darstellen, dass diese Repressalien nichts mit der gemeldeten Information zutun hat

§37

  • der Verursacher einer Repressalie muss der hinweisgebenden Person den daraus entstanden Schaden ersetzen

§38

  • Schadensersatz der hinweisgebenden Person bei falschen Informationen

§39

  • Vereinbarungen zur Einschränkung der hier im Gesetz festgelegten Regelungen sind unwirksam

§40

  •  Bußgeldvorschriften bis 50.000 € im Einzelfall
  • Bußgeld wenn interne Meldestelle nicht eingerichtet ist

Offenlegung – Meldung von Information an externe/interne Meldestelle
Meldestellen bundesweit noch nicht überall eingerichtet:

Bundesland

Externe Stelle

Bund

Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
Mohrenstr. 37
10117 Berlin