Ablauf / Verfahren

Verfahrensablauf bei internen Meldungen

i. R. des § 17 HinSchG
in unserer „internen Meldestelle“​

  1. Meldestelle erhält gem. § 16 HinSchG einen Hinweis
  2. Bereitstellung sicherer und diskreter Meldewege
  3. innerhalb von 7 Tagen gem. § 17 HinSchG, ist der Eingang des Hinweises, dem Hinweisgeber zu bestätigen
  4. Prüfung des gemeldeten Hinweises auf den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG
  5. Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem Hinweisgeber, ggfs. mit der Bitte um weitere Informationen gem. §17 Abs 1
  6. Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises gem. §17 Abs 1
  7. Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen nach §18 HinSchG
  8. Durchführung eigener Ermittlungen zum Hinweis
  9. innerhalb von 3 Monaten nach Bestätigung des Meldungseingangs, gem. § 17 Abs. 2 HinSchG, erfolgt Rückmeldung an den Hinweisgeber
    (Rückmeldung enthält Informationen zu geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen, sowie Gründe dafür, sofern dadurch keine internen Untersuchungen od. Ermittlungen beeinträchtigt werden und Rechte der genannten Personen gewahrt bleiben)
  10. Hinweise werden unter Einhaltung d. Vertraulichkeitsgebotes § 8 HinSchG dokumentiert
    Dokumentation wird 3 Jahre nach Abschluss d. Verfahrens gelöscht
    (sofern nicht erforderlich und angemessen, sie zur Bearbeitung d. Hinweises oder anderer Rechtsvorschriften aufzubewahren §11 HinSchG)